Zürich- und Obersee

Notruf und Seerettung

Tel: 117 oder 112

Kanton Zürich

Strassenverkehrsamt des Kanton Zürich
Schifffahrtskontrolle
Seestrasse 87
8942 Oberrieden
Tel:  +41 58 811 80 00
schiko(at)stva.zh.ch
Schifffahrtsamt Kanton Zürich

 

Kantonspolizei Zürich
Seepolizei
Seestrasse 87
8942 Oberrieden
Tel:  +41 44 722 58 00 
Seepolizei Kanton Zürich

Stadt Zürich

Wasserschutzpolizei Zürichsee
Bellerivestrasse 260
Postfach
8034 Zürich
Tel. +41 44 411 84 11
Mail = Kontaktformular
Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich

Kanton Schwyz

Verkehrsamt Schwyz
Schiffsinspektorat
Schlagstrasse 82
Postfach 3214
6431 Schwyz
Tel: +41 41 819 21 71 
Mail = Kontaktformular
Schiffsinspektorat, Verkehrsamt Schwyz

 

Kantonspolizei
Kantonspolizei Schwyz
Bahnhofstrasse 7
6430 Schwyz
Tel.+41 41 819 29 29
Kantonspolizei Schwyz

Kanton St.Gallen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kanton St. Gallen
Schifffahrt
Kornhaus
Postfach
9401 Rorschach
Tel: +41 58 229 93 20
info.schifffahrtsamt(at)sg.ch
Seepolizei St. Gallen
Schifffahrtsamt Kanton St. Gallen

 

Kantonspolizei St. Gallen
Klosterhof 12
9001 St. Gallen
Tel: +41 58 229 49 49 
infokapo(at)kapo.sg.ch
Kantonspolizei St. Gallen

Informationen

Auf den Steganlagen der Stadt Zürich besteht eine neue Verkehrsanordnung. Konsultieren Sie bitte die Homepage der Wasserschutzpolizei Zürich.

Höchstgeschwindigkeit
Die Höchstgeschwindigkeit im unteren Seebecken beträgt 10 km/h.

Schiffe mit ausserkantonalen Kennzeichen
Einwasserung von Schiffen mit schweizerischen Kennzeichen sind befristet ohne Gebühr gestattet.


Ausländische Schiffe
Boote mit ausländischem Standort sind grundsätzlich gestattet, müssen jedoch mit einem schweizerischen Kennzeichen versehen werden und sind gebührenpflichtig.

Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.

Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem  Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.

Die Halter nehmen unbedingt frühzeitig vor dem Einwassern mit dem entsprechenden kantonalen Schifffahrtsamt Kontakt auf. Die gültigen Vorschriften sind in der Verordnung 747.201.1, Binnenschifffahrtsverordnung BSV, in den Ziffern 90, 91, 105 und 106 geregelt.

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