Sarner- und Lungernsee

Notruf

Tel: 117

Kanton Obwalden

Verkehrssicherheitszentrum OW/NW
Schifffahrt
Polizeigebäude Foribach
Postfach 1561
6061 Sarnen
Tel: +41 41 666 66 00
info(at)vsz.ch
Schifffahrtsamt des Kanton Obwalden


Verkehrspolizei- und Sicherheitspolizei Obwalden
Foribach/Polizeigebäude
Postfach 1564
6061 Sarnen
Tel: +41 41 666 66 00
Seepolizei Obwalden

Informationen

 Höchstgeschwindigkeit
Auf dem Sarner- und Lungernsee beträgt die Höchstgeschwindigkeit  20km/h


Höchstgeschwindigkeit 
Uferzone
Innere Uferzone   (bis 150 m)         = 10 km/h, Fahrten nur rechtwinklig ab Ufer auf direktem Weg
äussere Uferzone (150 bis 300 m)  = 10 km/h, Längsfahrten sind gestattet
ganze übrige Seefläche                   = 20 km/h


Schiffe mit ausserkantonalen Kennzeichen

Boote mit schweizerischen Kennzeichen sind gestattet und zeitlich beschränkt. Das Schifffahrtsamt wünscht, dass Sie frühzeitig vor dem Einwassern mit dem Schifffahrtsamt des Kantons Obwalden oder der Seepolizei Obwalden Kontakt aufnehmen.

Das Schiff darf nur vom Einwasserungstag bis zum Monatsende des darauf folgenden Monats eingewassert bleiben. Die Bewilligung kann im gleichen Jahr nicht verlängert werden.

 

Schiffe mit ausländischem Standort
Schiffe mit ausländischem Standort sind grundsätzlich gestattet und müssen mit einem schweizerischen Kennzeichen versehen werden und sind aus diesem Grund Gebührenpflichtig.

Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern der Schweiz ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kan­ton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erst­mals eingesetzt oder stationiert wird.

Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Vorbehalten bleiben allge­meine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert wer­den.

 

Die Halter nehmen unbedingt frühzeitig vor dem Einwassern mit dem entsprechenden kantonalen Schifffahrtsamt Kontakt auf. Die gültigen Vorschriften sind in der Verordnung 747.201.1, Binnenschifffahrtsverordnung BSV, in den Ziffern 90, 91, 105 und 106 geregelt.





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