Neuenburgersee
Notruf
Tel: 117 oder 112
Kanton Neuenburg
Service cantonal des automobiles et de la navigation
Service Navigation
Champs-Corbet 1
Malvilliers
2043 Boudevillier
Tel. +41 32 889 13 99
scan.navigation(at)ne.ch
Office de la navigation canton de Neuchâtel
Police neuchâteloise
Rue des Poudrières 14
case postale
2002 Neuchâtel
tél: +41 32 889 90 00
Police neuchâtelois
Kanton Freiburg
Amt für Strassenverkehr- und Schifffahrt
Schifffahrt
Tafersstrasse 10
1700 Fribourg
Tel: +41 26 484 55 33
navigation(at)ocn.ch
Schifffahrtsamt des Kanton Freiburg
Kantonspolizei Fribourg
Verkehr- und Schifffahrtspolizei
chemin de la Madeleine 3
Postfach 160
1763 Granges-Paccot
Tel: +41 26 304 17 17
Seepolizei des Kantons Freiburg
Kanton Waadt
Service des automoblies et de la navigation
Service de la navigation
avenue du Grey 110
1014 Lausanne
Tel: +41 21 316 82 10, sélection 4
san.navigation(at)vd.ch
Office de la navigation canton de Vaud
Police cantonale vaudoise
Centre de la Blecherette
1014 Lausanne
Tel: +41 21 644 44 44
Police du canton de Vaud
Brigade du Lac Neuchâtel
rue du Parc 6
1400 Yverdon-les-Bains
Tel: +41 24 557 62 41
Information
Höchstgeschwindigkeit
Im Broye- und Zihlkanal 15 km/h.
Bitte gekennzeichnete Naturschutzgebiete strickte einhalten. Danke
Schiffe mit ausserkantonalen Kennzeichen
Schiffe mit schweizerischen Kennzeichen sind ohne Gebühr gestattet.
Schiffe mit ausländischem Standort
Schiffe mit ausländischem Standort sind grundsätzlich gestattet und müssen mit einem schweizerischen Kennzeichen versehen werden und sind aus diesem Grund Gebührenpflichtig.
Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern der Schweiz ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.
Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
Die Halter nehmen unbedingt frühzeitig vor dem Einwassern mit dem entsprechenden kantonalen Schifffahrtsamt Kontakt auf. Die gültigen Vorschriften sind in der Verordnung 747.201.1, Binnenschifffahrtsverordnung BSV, in den Ziffern 90, 91, 105 und 106 geregelt.