Genfersee
Notruf
Tel.: 117 oder 112 (Schweiz)
Tel.: 112 (Frankreich)
Kanton Waadt
Service des automoblies et de la navigation
Service de navigation
Avenue du Grey 110
1014 Lausanne
Tel: +41 21 316 82 10, Sélection 4
san.navigation(at)vd.ch
service de la navigation
Police cantonale vaudoise
Centre de la Blecherette
1014 Lausanne
Tel: +41 21 644 44 44
Police cantonale
Brigade du Lac Léman
chemin des Pécheurs 11
1007 Lausanne
Tel: +41 21 316 36 21
Kanton Genf
Service cantonal des automobiles et de la navigation
Office cantonal de navigation
Route de Veyrier 86
case postale 1556
1227 Carouge
Tel: +41 22 388 31 01
navigation-san(at)etat.ge.ch
navigation-capitainerie
Poste de police cantonale de la navigation
Police du lac
Quai Gustav Ador 11
1207 Genève
Tel: +41 22 427 68 10 / +41 22 427 81 1
Police de Navigation Genève
Informationen
Alle Schiffspassagiere müssen einen gültigen Identitätsausweis (Pass oder Identitätskarte) mit sich führen.
Wir bitten Sie die entsprechenden Verordnungen und Weisungen über den Lac Léman zu studieren.
Bitte beachten Sie die Vorschriften über die Schifffahrt auf dem Genfersee und das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend der Schifffahrt auf dem Genfersee.
Schiffe mit ausserkantonalen Kennzeichen
Schiffe mit schweizerischen Kennzeichen sind ohne Gebühr gestattet.
Ausländische Schiffe
Schiffe mit ausländischem Standort sind grundsätzlich gestattet und müssen mit einem schweizerischen Kennzeichen versehen werden und sind aus diesem Grund Gebührenpflichtig.
Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern der Schweiz ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.
Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
Die Halter nehmen unbedingt frühzeitig vor dem Einwassern mit dem entsprechenden kantonalen Schifffahrtsamt Kontakt auf. Die gültigen Vorschriften sind in der Verordnung 747.201.1, Binnenschifffahrtsverordnung BSV, in den Ziffern 90, 91, 105 und 106 geregelt.